Hier finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONETIS GmbH:
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Des Verkäufers Angebot ist ohne seine Bestätigung der Kundenbestellung nicht bindend. Durch die Bestellungsabwicklung werden die generellen und speziellen Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
2. Wenn nicht extra darauf hingewiesen, sind die angebotenen Preise in €, die Waren zu bezahlen in Horb a. N. und die Lieferung erfolgt ab Lager Horb am Neckar
3. Alle Steuern und Zölle, zusätzlich zum Verkaufspreis gehen zu Lasten des Käufers.
4. Wenn nicht besonders vereinbart, gehen die Kosten der Lieferung zu Lasten des Bestellers. Jegliche Beanstandungen müssen vom Besteller selbst erfolgen. Jegliche Einmischung des Verkäufers ist reines Wohlwollen und gilt in keinem Falle als Zugeständnis.
5. Bestellers Auftragsannullierungen vor Versand der Ware werden nicht angenommen, es sei denn durch beweisfähige Fehler oder Versehen des Verkäufers. Der Verkäufer hat das Recht entweder jegliche Annullierung zu verweigern oder den Besteller mit einem Betrag von 50 % der in Rechnung zu stellenden Ware zu belasten.
6. Beanstandungen über fehlende Ware und/oder Ware die nicht in Übereinstimmung mit der Bestellung ist, müssen dem Verkäufer innerhalb 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Lieferung in schriftlicher, eingeschriebener Form mitgeteilt werden, andernfalls verfällt der Rechtsanspruch. Beanstandungen über fehlende Ware – bei Kleinteilen – können nicht akzeptiert werden, wenn diese bei großen Lieferungen weniger als 3 % (drei) ausmachen. Defekte Ware muss als solche von der Qualitätskontrolle des Verkäufers anerkannt werden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen nach Kundenspezifikation abzuschließen, auch wenn die erforderlichen Stückzahlen nicht ganz erreicht wurden. Oben erwähnte Beanstandungen werden weiter nur dann akzeptiert, wenn der vorherige Beweis erbracht wird, dass die Schuld beim Verkäufer liegt. Des Verkäufers Schuld ist in jedem Fall auf einen kostenlosen Ersatz der Ware begrenzt. Falls ein Ersatz nicht möglich ist, wird eine Vergütung in Höhe des Verkaufspreises der defekten und beanstandeten oder fehlenden Ware vorgenommen.
7. Rücklieferungen beanstandeter Ware können nur mit vorheriger schriftlicher Bestätigung erfolgen.
8. Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Ware und der Service mit seinen schriftlichen Spezifikationen und Zeichnungen übereinstimmen. Das gleiche gilt für Spezialanfertigung nach Spezifikation des Bestellers, die vorher schriftlich vom Verkäufer bestätigt sein muss. Des Verkäufers einzige Verpflichtung der vorgenannten Garantie ist, eine kostenlose Lieferung von Ersatzware gleicher Menge oder im Ermessen des Verkäufers eine Reparatur der Ware am Empfangsort, jedoch in beiden Fällen ohne jegliche Verpflichtung des Verkäufers für Ausbau und Einbau zu leisten. Der Besteller verpflichtet sich des Ausbaues zu enthalten bis der Verkäufer seine Wahl schriftlich mitgeteilt hat. Der Verkäufer schließt alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Verpflichtungen – für welche Gründe oder Umstände auch immer, körperliche Beschädigungen, Verlust oder Materialschaden, direkt oder indirekt, die aus dem Gebrauch oder dem unmöglichen Gebrauch – aus.
9. Besteller hält der Verkäufer von allen Forderungen gegen Dritte bei Überzeugungen von Patentrechten und Gebrauch von Warenzeichen für Waren, die vom Verkäufer oder seiner Gruppe gefertigt werden und nach Bestellers Spezifikation und Bauteilen oder die durch falschen Gebrauch entstanden sind, frei.
10. Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen zahlbar. Falls nicht anders vereinbart, wird kein Rabatt gewährt.
11. Rechnungen, die am Verfalltag nicht bezahlt sind, werden mit einem Zinszuschlag von 1 % per Monat, ohne formelle Bestätigung belastet.
12. Bei allen gelieferten Waren behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Verkaufspreises oder bei Annahme von Wechseln bis zu deren Einlösung vor. Der Besteller kann die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs bearbeiten und veräußern. Er ist jedoch nicht berechtigt, vor vollständiger Bezahlung die Ware an Dritte zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Eine Verpfändung der Ware durch Dritte hat der Besteller dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Horb a. N. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jeden anderen gesetzlich zugelassenen Standort zu wählen.
14. Artikel 13 bleibt gültig für alle durch den Verkäufer gezogenen Wechsel für die Bezahlung seiner Rechnungen; Novationen ausdrücklich ausgeschlossen.
15. Rechnungen werden elektronisch versendet. Ein Papierversand ist auf Wunsch gegen einen Aufpreis von 2,- € möglich.
BESONDERE VEREINBARUNGEN
Anteile für Einrichtungskosten können dem Besteller einmalig und unwiderruflich in Rechnung gestellt werden. Die Bezahlung gibt kein Recht auf Besitz.
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